29.09.2020

Hausaufgabenüberprüfung

Frage von Jessica kaub aus Bexbach

Aus gegebenen Anlass...
Meine Tochter war 8 Schultage ( ohne Unterbrechung) wegen Krankheit nicht in der Schule. Während ihrer Abwesenheit haben wir uns von Mitschülern und Eltern den Lernstoff und die Hausaufgaben organisiert. Am Tag ihrer Rückkehr wurde in dem Fach Nawi eine Überprüfung über neuen Lernstoff geschrieben, der zuvor als Arbeitsblatt den Schülern ausgehändigt wurde. Dieses Blatt wurde versäumt, an und weiterzuleiten. Auch war dieses Arbeitsblatt nicht über die Plattform moodle bereit gestellt.
So konnte meine Tochter natürlich keine Frage beantworten und bekam eine 6.
Ich empfinde diese Handhabung mehr als nur ungerecht und werde dies auch nicht akzeptieren. Ich selbst habe parallel zu meiner Tochter während ihrer Krankheit Eltern um alle Infos gebeten und dieses auch nicht erhalten.
Man kann die Schüler nicht dafür bestrafen, krank zu sein und wegen Nachlässigkeit der Mitschüler nicht alle Unterlagen zu bekommen.
Gibt es diesbezüglich auch eine "rechtliche Grundlage ' ?

Antwort

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage!

Schriftliche Überprüfungen der Hausaufgaben (sog. "HÜs") dürfen sich gemäß § 51 (3) Satz 2 "höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten dauern".

Da Ihre Tochter krankheitsbedingt die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden des Faches Nawi nicht erbringen konnte, kann hier auch kein schriftliches Abfragen verlangt werden, da "alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen [...] im Unterricht geübt worden sein [müssen]" (siehe § 50 (2) S.2). Stattdessen ist ihr ggf. ein Nachtermin gem. § 54 (1) der Schulordnung zu gewähren.

Insofern hoffen wir, dass Ihrer Tochter gemäß der in der Schulordnung vorgesehenen Bestimmungen die Möglichkeit zum Nachholen des Stoffes und der Leistungsüberprüfung eingeräumt wird.

Mit besten Grüßen
Ihre LSV Rheinland-Pfalz