15.10.2014

Vertreter bei Gesamtkonferenzen an Schulen in privater Trägerschaft

Frage von Daniel Ternes

Hallo,
ich besuche eine private Schule in Trägerschaft des Bistums Trier. Normalerweise sollte unsere Schule mit knapp 900 Schülern drei Sitze im Schulausschuss für Schülervertreter zur Verfügung stellen, somit könnten wir also mit 6 Vertretern an Gesamtkonferenzen teilnehmen. Nun haben wir, auf Grund unserer privaten Trägerschaft jedoch keinen Schulausschuss und leider werden uns in der Gesamtkonferenz auch nur zwei Deligierte zugelassen.
Ist das rechtlich richtig? Was können wir tun? Gilt das Schulgesetz nur eingeschränkt für Schulen in privater Trägerschaft?
Vielen Dank schon jetzt für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Ternes

Antwort


Hallo Daniel,


es stimmt, dass das rheinland-pfälzische Schulgesetz nur bedingt für Schulen in privater Trägerschaft Geltung findet. Sie werden aber auch dazu verpflichtet Bedingungen zu schaffen, die denen der öffentlichen gleichkommen. Im Wortlaut des Paragrafen 24 des Schulgesetzes heißt es:


§ 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft


Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.


Du hast auch damit Recht, dass an einer Schule mit einer Anzahl von ca. 900 Schülern für gewöhnlich drei Schüler dem Schulausschuss angehören. Das findet sich in Paragraf 33 der Schulwahlordnung wie folgt:


§ 33 Anzahl der Mitglieder, Schulausschuss bei organisatorisch verbundenen Schulen


(1) Dem Schulausschuss gehören als Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG) an:

1. an Schulen mit nicht mehr als 200 Schülerinnen und Schülern je ein Mitglied,

2. an Schulen mit mehr als 200 bis zu 500 Schülerinnen und Schülern je zwei Mitglieder,

3. an Schulen mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern je drei Mitglieder.


Das gilt für öffentliche Schulen. An einer Schule in privater Trägerschaft wie deiner jedoch ist die einzige Auflage die aus § 24 SchulG, die lautet, „gleichwertige Bedingungen“ zu schaffen. Hierzu findet sich aber auch nichts im Privatschulgesetz. Stattdessen werden solche Dinge an Schulen wie eurer mit einer sog. „Mitwirkungsordnung“ geregelt. Im Internet haben wir ein  pdf einer solchen aus dem Jahre 1996 für das Bistum Trier gefunden (http://cms.bistum-trier.de/bistum-trier/Integrale?MODULE=Frontend&ACTION=ViewPage&Page.PK=96), die für deine Schule damals wohl galt – ob sie aber tatsächlich noch aktuell ist, können wir nicht beurteilen.


Diese besagt:


§ 6 Gesamtkonferenz


(1) Die Gesamtkonferenz befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der Schule von wesentlicher Bedeutung sind. 

(2) Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 

(3) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind:

1. Mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht:

a) der Schulleiter als Vorsitzender;

b) alle Lehrer der Schule gemäß § 4 Abs.1;

c) die an der Schule tätigen Schulseelsorger. Der Schulleiter kann nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte im Einzelfall von der Teilnahmepflicht befreien.

2. Mit beratender Stimme:

a) die Lehrer im Vorbereitungsdienst - soweit sie nicht unter Nr. 1 Buchst. b fallen -, sofern der Vorsitzende die Teilnahme anordnet;

b) der Schülersprecher oder dessen Stellvertreter;

c) der Schulelternsprecher oder dessen Stellvertreter;

d) die Eltern- und Schülervertreter, die dem Schulbeirat angehören.


[Hervorhebung von uns]


[…]


§ 32 Mitglieder des Schulbeirats


(1) Mitglieder des Schulbeirats sind:

a) der Schulleiter als Vorsitzender und zwei weitere durch die Gesamtkonferenz gewählte hauptberufliche Lehrer, die mindestens mit der Hälfte der Regelstundenzahl unterrichten,

b) der Schülersprecher und zwei weitere von der Klassensprecherversammlung gewählte Schülervertreter ab Klasse 9, [Hervorhebung von uns]

c) der Schulelternsprecher und zwei weitere vom Schulelternbeirat gewählte Eltern.


Gemäß der Mitwirkungsordnung von 1996 sitzen also sowohl im Schulbeirat als auch in der Gesamtkonferenz der SchülerInnensprecher und zwei weitere von der KlassensprecherInnenversammlung gewählte Vertreter/innen. Das ergäbe also insgesamt drei Vertreter/innen aus dem Kreise der SchülerInnenschaft.


Unserem Verständnis nach ist der Schulbeirat ein Äquivalent zum Schulausschuss an öffentlichen Schulen. Das hieße, dass die drei VertreterInnen auf Schüli-Seite, die sich aus dem Schulbeirat ergeben, ein Ersatz sind für diejenigen drei, die sich aus einem Schulausschuss ergäben, existierte dieser.


Ob die von uns gefundene Mitwirkungsordnung des Bistums Trier noch gültig ist bzw. bei euch eins zu eins so angewendet wird, müsstest du jetzt in Korrespondenz mit deiner Schule herauszufinden versuchen.


Sofern die Mitwirkungsordnung noch aktuell ist, könnt ihr auf jeden Fall auf eurem dritten beratenden Mitglied in der Gesamtkonferenz bestehen. Wie du allerdings in deiner Anfrage auf mögliche sechs Mitglieder in diesem Gremium kommst, ist uns unklar. Eine „Verdopplung“ der VertreterInnen von Schülerseite in der Gesamtkonferenz durch den Schulausschuss/den Schulbeirat ist schließlich nicht vorgesehen.


Ich hoffe, dir mit diesen Rechtspassagen und Erläuterungen weitergeholfen zu haben.


Viele Grüße


Aaron Scheib
(FSJler bei der LSV Rheinland-Pfalz)



P.S.: Ergänzend bleibt noch zu sagen, dass im rheinland-pfälzischen Schulgesetz auch geregelt ist, dass Teile dessen auch für private Schulen gelten:


§ 22 Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft


(1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).

(2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

(3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.

[Hervorhebung von uns]