Test nach Krankheit
Frage von Petra Mahr aus Hohen-Sülzen
Mein Sohn war Freitags einen Tag krank,an diesem Tag wurde in Englisch ein neue Grammatiklektion besprochen. Als er Sonntags wieder fit war hat er seine Hausuafgaben nachgeholt auch in Englisch, hier sollte aber nur ein Text gelesen werden, es war keine Aufgabe über die neue Grammatik. Am Montag hat der Lehrer dann einen Test über die letzte Englischstunde (Grammatik) geschrieben. Mein Sohn hat ihm mittgeteilt, dass er in der Stunde davor krank war. Er musste mitschreiben und der Test wurde gewertet. Der Lehrer meinte er hätte die Grammatik zu Hause nachholen müssen.
Darf er das?
Antwort
Guten Tag,
die Verfahrensweisen zum schriftlichen Abfragen der Hausaufgaben (sog. "HÜs") sind in der Übergreifenden Schulordnung in § 51 geregelt (http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1jdy/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulORP2009pG1&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-SchulORP2009pP51).
Dort ist in Abs. 2 klar definiert, dass sicherzustellen ist, dass "(...)Hausaufgaben selbstständig bewältigt werden können(...)", was im Falle Ihres Sohnes wohl kaum gewährleistet gewesen sein dürfte, da er krankheitsbedingt den neu in der Englischstunde durchgenommenen Stoff versäumt hat und ihn somit nicht sinnvoll nachbereiten konnte.
In Abs. 3 heißt es zudem, dass sich "ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (...) höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern [darf]." Somit hätte Ihr Sohn höchstens über die Inhalte der Hausaufgaben der vorletzten, von ihm wahrgenommenen Unterrichtsstunde des Faches abgefragt werden dürfen.
Weiter würde im Fall Ihres Sohnes der § 54 "Nicht erbrachte Leistungen" Anwendung finden, in dem es in Abs. (1) heißt: "Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin gewährt oder die Leistung auf andere Art festgestellt werden; (...)."
Eine Wertung des Tests ist unserer Interpretation der Bestimmungen in der Schulordnung nach somit nicht zulässig.
Mit besten Grüßen
Dominik Rheinheimer
(Geschäftsführung LSV)