02.04.2019

Oberstufe Klausur Attest plus Telefonpflicht

Frage von Frau B.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde mich über eine Rückmeldungen von Ihnen sehr freuen:
Mein Sohn (18 J.) besucht die 12 Kl. einer IGS und war von Montag- Donnerstag krank geschrieben und die Schule war darüber in Kenntnis gesetzt worden. Seine Ärztin wollte ihn eigentlich sofort die ganze Woche krank schreiben. Mein Sohn wollte aber die LK Deutschklausur unbedingt mit schreiben und hatte gehofft, am Freitag wieder gesund zu sein.
Leider bekam er dann von Donnerstag auf Freitag Fieber.
Er machte sich morgens erneut zur Hausärztin auf den Weg, um ein Folgeattest zu holen.
Dabei hatte er nicht daran gedacht, noch einmal explizit im Schulsekretariat anzurufen. Dafür erhielt ich dann am Vormittag einen Anruf von der Deutschlehrerin. Diese teilte mir mit, dass er nun 0 Punkte angerechnet bekommt, da er nicht angerufen habe und er dürfe die Klausur nicht nachschreiben.
Gespräche meines Sohnes sowohl mit dem Tutor als auch dem Direktor, sahen zunächst gut aus, aber die Deutschlehrerin beharrt auf ihren Standpunkt. Denn alle Oberstufenschüler hätten zu Beginn des Schuljahres, dass IGS Entschuldigungsprozedere unterschrieben.
Frage:
Ist dies alles rechtens, zumal 0 Pkt in einem LK keine Bagatelle ist, vor allen Dingen im Hinblick auf die zukünftige Abinote. Mein Sohn hatte zuvor 14 Pkt.
Vielen lieben Dank vorab ,verbunden mit Grüßen

Antwort


Guten Tag,


der Vorgang ist natürlich aus Sicht Ihres Sohnes sehr ungünstig gelaufen, zumal er ja offenbar vorhatte, die LK-Klausur mitzuschreiben.


Das schulinterne Entschuldigungsprozedere einmal außer Acht lassend (im Zweifelsfalle würden ohnehin die höherrangigen gesetzlichen Grundlagen zählen), ist dennoch auch in der Übergreifenden Schulordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgehalten, dass Ihr Sohn die Schule unverzüglich über sein (weiteres) Fehlen an dem Freitag hätte unterrichten müssen (vgl. § 37 SchulO).


Allerdings ist die Entscheidung der Deutschlehrerin zur Wertung der Klausur mit 0 Punkten gem. § 54 Abs. 2 SchulO ("Nicht erbrachte Leistungen") recht hart. Denn Ihr Sohn hat zwar zweifellos die o. g. unverzügliche Informationspflicht verletzt; fraglich ist jedoch, ob der Leistungsnachweis tatsächlich "ohne ausreichende Entschuldigung" versäumt wurde, da diese ja vermutlich im Nachhinein durch ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden konnte, sodass evtl. § 54 Abs. 1 SchulO anzuwenden wäre, der unter Umständen die Möglichkeit eines Nachtermins vorsieht, jedenfalls jedoch keine Wertung des versäumten Leistungsnachweises mit 0 Punkten.


Vielleicht können Sie bzw. Ihr Sohn mit dieser Interpretation der rechtlichen Grundlagen noch einmal mit der Lehrerin und/oder der Schulleitung in Verhandlungen über eine Neubewertung des Vorganges eintreten?


In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Auskunft in der Sache weitergeholfen zu haben,
beste Grüße


Dominik Rheinheimer
(Geschäftsführung LSV)