Benotung schriftlicher Hausaufgabenabfrage
Frage von Cornelia Haber aus Edesheim
§ 51 regelt die Dauer und den Umfang bei schriftliche Abfragen von Hausaufgaben. Welche Vorgaben gelten denn bezüglich der Beurteilung, also der Benotung dieser Abfragen? Im vorliegende Fall dokumentiert der Lehrer bei der Korrektur von HÜ weder, wieviele Punkte pro Aufgabe ( z.B. 3 von 4) , noch wieviele Punkte insgesamt in der HÜ erreicht werden können und auch nicht, welche Punkteverteilung zu Grunde gelegt wurde ( z. B. 20-19 P. = 1; 18-17 P = 2 usw.) Es wir also nur die vom Schüler erreichte Punktzahl und die Note vermerkt , z.B. 8 P. = Note 4.
Auf meine Bitte, doch zumindest eine Gesamtpunktzahl bei der Korrektur anzugeben, damit für die Schüler und auch die Eltern die Punktevergabe und -verteilung Note nachvollzogen werden kann erhielt ich die Auskunft, es wäre (per Erlaß) geregelt, dass eine Besprechung der HÜ mit den Schülern im Unterricht ausreiche, da es sich dabei nicht um eine schriftliche Überprüfung handele, weshalb § 56 SchulO RP nicht zum Tragen käme. Infos zu Korrekturen und der Punkteverteilung würde den Schüler (hier: Schüler der 5. und 6. Klasse) mündlich mitgeteilt , diese müssten sie sich selbst notieren und an die Eltern weitergeben. Ist es tatsächlich richtig, dass die Beurteilungsmaßstäbe auf dem Dokument (der HÜ) seitens des Lehrers nicht angegeben werden müssen ? Wie sollen denneventuelle Korrekturfehler erkannt werden? Das könnten doch vor allem die jüngere Schüler bei einer mündlichen Bekanntgabe noch gar nicht leisten... ?!
Antwort
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage,
Wie Sie auch schon selbst richtig gefunden haben, definiert §51 was genau Hausaufgaben sind, und auf welche Weise diese Überprüft werden. In Abs. 3) werden Überprüfungen von Hausaufgaben als "schriftliche Abfrage" definiert, können also auch Teil der Definition "schrifrtliche Überprufungen" wie sie in §56 Abs. 2) vorkommt angesehen werden. §56 bezieht sich darauf, wozu der*die Lehrer*in verpflichtet ist bei Bekanntgebung von Ergebnissen im Allgemeinen.
So hat laut §56 Abs. 1) jede*r Schüler*in Recht darauf, sich bei jeglicher Benotung Auskunft darüber zu verschaffen, welche Leistung er*sie erbracht hat, wie die Noten festgelgt worden sind, und wieso die Noten so vergeben wurden. Es ist also völlig egal, wleche Art von Aufgabe ein*e Schüler*in erbracht hat, sei es also HÜ, Klassen-/Kursarbeit, Aufsatz o.Ä., wenn diese Aufgabe benotet wurde, gibt es ein grundlegendes Recht auf die Aufklärung der Benotungsweise. Eine Besprechung der HÜ reicht demnach nicht aus, da dadurch nicht die Benotungsweise aufgeklärt wird sondern eher die Lösung der Aufgaben der HÜ.
Der Lehrer in Frage beruht sich auf §56 Abs. 2), interpretiert diesen jedoch meines Erachtens nach falsch: Dieser regelt bei welcher Art von Überprüfung eine Notenverteilung den Schüler*innen mitgeteilt werden muss. Eine Notenverteilung (oder ein Notenspiegel) zeigt an, welche Noten in der Klasse erreicht wurden und bei welcher Punktzahl, also wie oft es Einsen, Zweien, Dreien etc. gab und welcher Notendurchschnitt erreicht wurde, dies ist eine Zusatzinformation die eben nur in den bestimmten drei Fällen gegeben werden muss, aber sonst nicht erfoderlich ist (trotzdem ist es hilfreich). Hier werden auch wieder "schriftliche Überprüfungen" genannt, also kann argumentiert werden, dass dies auch HÜs mit einbeziehen könnte. Trotzdem dürfte §56 Abs. 1) schon als Begündung ihrer Forderung durchgehen.
Hier finden Sie noch Mal die Links zu den beiden Paragraphen der SchulO RP 2009 (Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) Vom 12. Juni 2009):
§51 Hausaufgaben
§56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler
Eine mündliche Besprechung mit den Schüler*innen gewährleistet meiner Meinung nach nicht das Verständniss der Schüler*innen über ihre individuellen Noten. Ich würde empfehlehn, dass Sie sich noch Mal mit dem Lehrer zusammen setzen, und mit ihm darüber sprechen, falls sich dieser weiterhin weigert können Sie die Schüler*innenvertretung, die Elternvertretung, oder auch die Schulleitung mit einbeziehen, das können sie bei Bedarf auch schon sofort machen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort geholfen hat.
Mit besten Grüßen,
Ihre LSV Rheinland-Pfalz