SV-Tipp 8
H wie "Hausordnung"
Eine Hausordnung gibt es an fast jeder Schule. Du weißt gar nicht, ob deine Schule so etwas hat? Dann frage einfach mal im Sekretariat nach, oder suche auf deiner Schulhomepage. Vorsicht: Das ist nicht das gleiche wie die „Schulordnung“ oder das „Schulgesetz“. Manchmal heißt die Hausordnung auch „Haus- und Hofordnung“, manchmal sagen LehrerInnen aus Versehen „Schulordnung“ dazu. Die „Schulordnung“ oder „übergreifende Schulordnung“ ist aber etwas ganz anderes.
Was ist denn die Haus- und Hofordnung?
Damit keine Verwirrung aufkommt, an dieser Stelle erst mal ein Überblick darüber, was es so an Gesetzen gibt: Es gibt das Schulgesetz (dort sind grundlegende Richtlinien zur schulischen Arbeit festgelegt), die übergreifende Schulordnung (diese regelt eher Fragen zu Themen wie Klassenarbeiten und Hausaufgaben) sowie zahlreiche Verwaltungsvorschriften (wie zum Beispiel die Verwaltungsvorschrift über SV-Arbeit), die alles bis ins Detail regeln. All diese Vorschriften findest du auf unserer Homepage unter „Du hast Recht“ und sie gelten alle für ganz Rheinland-Pfalz – also auch für deine Schule. Die Haus- und Hofordnung hingegen gilt nur für deine eigene Schule – sie wird also auch an deiner Schule festgelegt. Das steht in der Schulordnung unter „Hausordnung“, § 102.
Was regelt die Hausordnung?
Diese Frage schließt sich natürlich direkt an: Wozu ist die denn überhaupt gut, die Hausordnung, was darf und was soll da drinstehen? Auch das erfahren wir im
„§ 102 (1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten.“
Das kann ziemlich viel heißen: Kein Kaugummi kauen auf den Gängen, nicht mit dem Fahrrad über den Schulhof fahren, auf dem Schulhof nicht mit dem Handy telefonieren, keine technischen Geräte mit in die Schule bringen, keine Hausaufgaben in den Pausen machen, nicht im Treppenhaus rennen, usw. usf.
Aber eben auch nicht alles: In der Hausordnung darf nichts drin stehen, was dem Schulgesetz oder der Schulordnung widerspricht. In dem Fall würden dann nämlich das Schulgesetz und die Schulordnung vorgehen, sozusagen, weil es „höhere“ Gesetze sind. Wenn in eurer Hausordnung irgendwelche Dinge über eure SV drin stehen oder Dinge zum Thema Hausaufgaben, die euch total komisch vorkommen (zum Beispiel, dass über die Ferien Hausaufgaben gegeben werden dürfen), lohnt es sich auch, mal im Schulgesetz, der Schulordnung oder der „Verwaltungsvorschrift über SV-Arbeit“ nachzusehen und vielleicht herauszufinden, dass das so gar nicht in der Hausordnung stehen darf! Übrigens kann in so einer Hausordnung auch kein Kram drinstehen, der euch persönlich einschränkt. Es gibt auch Hausordnungen, in denen geregelt ist, dass die Schülerinnen und Schüler sich auf dem Flur höflich grüßen sollen. Das ist zwar eine nette Empfehlung und trägt sicher ganz gut zum Klima der Schule bei, zwingen kann euch dazu (oder zu ähnlichen Dingen) aber niemand. Das erinnert dann schon eher an den fünften Band von Harry Potter, wo die unsympathische neue Schulleiterin (Umbridge) unzählige unsinnige Regeln zum Verhalten aufstellt, um die Schülerinnen und Schüler zu kontrollieren.
Wer beschließt über die Hausordnung?
Glücklicherweise ist es in diesem Fall bei uns nicht wie bei Harry Potter: Die Schülerinnen und Schüler können über die Hausordnung mitbestimmen. Dieses Recht müsst ihr auf jeden Fall einfordern! Es ist ebenfalls im § 102 der Schulordnung geregelt:
„(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger, der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu erlassen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.“ *
Lasst euch da auf keinen Fall umgehen! Ihr dürft mitbestimmen! Im Schulausschuss sitzen je nach Größe der Schule ein bis vier Schülerinnen und Schüler und ebensoviele Eltern und Lehrkräfte; dort muss die Hausordnung beschlossen werden! Ihr solltet versuchen, die Eltern in manchen Punkten (zum Beispiel was den Gebrauch von Handys angeht) schon vorher auf eure Seite zu kriegen, damit sie mit euch gemeinsam für eine bessere Hausordnung stimmen. Das Tolle ist, dass auch die KlassensprecherInnenversammlung (KSV) der Hausordnung zustimmen muss! Wenn da also ganz doller Mist drin steht, dann sollte sich eure KSV dagegen wehren! So könnt ihr erreichen, dass die Schulbehörde entscheiden muss, weil es keine Einigkeit gibt – vielleicht habt ihr dann noch eine Chance, dass etwas an der Hausordnung geändert wird!
Wer kann uns helfen?
Solche Dinge erfordern immer einen langen Atem. Die Schulleitung wird, wenn sie gegen euch ist, versuchen, die Sache in die Länge zu ziehen und euer Engagement zu stoppen. Wehrt euch! Besteht darauf, dass ihr mitbestimmen dürft und dass die Hausordnung nicht einfach ohne euch beschlossen werden darf! Helfen können euch dabei eure VerbindungslehrerInnen, euer Schulelternbeirat und natürlich die SV, wenn ihr nicht selbst in der SV seid. Wenn es komplizierter wird, und ihr euch zum Beispiel an die Schulbehörde wenden wollt, dann hilft euch auch immer die LSV oder eure Kreis- und Stadt-SV. Schreibt uns, wenn ihr nicht mehr weiter wisst an info[aedt]lsvrlp.de!
Viel Erfolg!
* Das, was in der Schulordnung in § 102 steht, steht auch noch mal im Abschnitt 6 des Schulgesetzes, der sich mit dem Schulausschuss befasst. Das ist ziemlich genau und ein bisschen kompliziert, sagt aber im Endeffekt auch noch mal aus, dass bei jeder Entscheidung des Schulausschusses (nicht nur zur Hausordnung) alle Gruppen (nämlich die SV, die Schülizeitung und der Schulelternbeirat), die Schulbehörde kontaktieren können, wenn sie von der Entscheidung betroffen sind:
„§ 48 (4) Das Einvernehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen bei [...]
2. der Erstellung der Hausordnung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet [...] die Schulbehörde.
(5) Entscheidungen des Schulausschusses [...] werden wirksam, wenn nicht entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder 1. die Vertretung für Schülerinnen und Schüler [...], 2. die Schülerzeitungsredaktion [...], 3. der Schulelternbeirat [...] innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde, auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.“